Die Bundesregierung ebnet den Weg für selbstproduzierten Strom: Ab 2023 entfällt beim Kauf die Umsatzsteuer. Schon seit 2022 muss auch keine Einkommenssteuer mehr für den Betrieb vieler Anlagen gezahlt werden. Damit wird auch die Bürokratie vereinfacht. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Klimaziele, Ökobilanz und erneuerbare Energien – es vergeht kein Tag, an dem diese Themen in der Politik nicht diskutiert werden. Nun hat sich die Regierung auf Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen geeinigt und selbstproduzierten Strom aus erneuerbaren Energiequellen für Eigenheimbesitzer noch attraktiver gemacht. Die Steuerbefreiung dabei ist Teil des Jahressteuergesetzes 2022. 

Ab 2023: Keine Umsatzsteuer bei Anschaffung von Photovoltaikanlagen

Es wird vieles einfacher. So entfällt seit dem 01. Januar 2023 die Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage inklusiver aller Komponenten. Das heißt: Statt wie früher 19 Prozent Mehrwertsteuer, zahlt man heute für die Lieferung und Installation null Prozent – selbst wenn zum Beispiel nur ein Speicher nachgerüstet wird. Der Bruttobetrag auf der Rechnung ist somit auch der Netto-Betrag, wenn die Anlage mit höchstens 30 Kilowatt-Peak (kWp) auf einem Wohnhaus oder in unmittelbarer Nähe (Carports, Garagen oder Scheunen) montiert wird.

So kann man als Eigenheimbesitzer von vornherein Kleinunternehmer werden und auf den erzeugten Strom keine Umsatzsteuer zahlen. Damit entfällt auch viel Bürokratie, denn vorher konnte man sich nur die Steuer erstatten lassen (Vorsteuer), wenn man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete.

Ab 2022: Keine Einkommenssteuer für den Betrieb von Solaranlagen

Auch bei der Einkommenssteuer gibt es Befreiungen – unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde. So sind die Eigenversorgung und die Einnahmen aus dem Verkauf von selbstproduziertem Solarstrom seit dem 01. Januar 2022 einkommenssteuerfrei. Das gilt auch rückwirkend und wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die PV-Anlage leistet maximal 30 kWp und ist auf oder an einem Einfamilienhaus, einem dazugehörigen Nebengebäude oder einem Gebäude, das keinen Wohnzweck erfüllt (z.B. Gewerbeimmobilie), montiert.
  • Die PV-Anlage mit maximal 15 kWp pro Wohn- oder/und Gewerbeeinheit ist auf oder an meinem Mehrfamilienhaus oder einem „sonstigen Gebäude“ mit Gewerbeflächen installiert. 

Die Gesamtleistung der Solaranlage darf zudem 100 kWp nicht überschreiten. Bis zu dieser Grenze gilt die Steuerbefreiung auch, wenn man mehrere Anlagen betreibt.

Auch hier kommt es durch die Steuerbefreiung zu einer bürokratischen Erleichterung, denn ist die Anlage ab dem Steuerjahr 2022 steuerbefreit, ist sie in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr zu berücksichtigen. Das bedeutet aber auch, dass man die Anschaffungskosten nicht mehr steuerlich gelten machen darf.

Interessieren Sie sich für eine Photovoltaikanlage? Dann prüfen Sie vor dem Kauf auf jeden Fall die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen. Möchten Sie Ihr Traumhaus bauen und entscheiden sich im Zuge dessen für eine Solaranlage, hilft Ihnen der Town & Country Partner in Ihrer Nähe bei der Auswahl der richtigen Anlage!