Man kennt das ja: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt … Wie oft mag Friedrich Schiller vor deutschen Gerichten damit wohl schon zitiert worden sein. Tatsächlich gehören Rechtsstreitigkeiten unter Nachbarn zu den häufigsten Gründen, aus denen vor den Kadi gezogen wird. Und nicht selten geht es dabei um Lärm im Garten. Was ist eigentlich erlaubt – und wann ist eine Beschwerde gerechtfertigt? Wir klären Sie auf.
Bei Motorenlärm hört für viele der Spaß auf
Wenn es ums Rasenmähen oder Heckenschneiden geht, scheiden sich die Geister. Die einen wollen regelmäßig einen akkuraten Schnitt, den anderen ist die Ruhe am Feierabend oder samstags wichtiger. Damit es erst gar nicht zum Zank am Jägerzaun kommt, lohnt sich ein Blick ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das legt nämlich ganz klar fest, wann motorbetriebene Gartengeräte zum Einsatz kommen dürfen.
Heckenscheren, Rasenmäher, Rasentrimmer oder -Kantenschneider, Häcksler und Schredder
Diese Geräte dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht benutzt werden. Unter der Woche herrscht für sie zwischen 20 Uhr am Abend und 7 Uhr morgens Schweigepflicht.
Laubbläser und Schneefräsen
Für diese immer häufiger zum Einsatz kommenden Krawallmacher herrscht ein verschärftes Betriebsverbot. Sie dürfen erst ab morgens um 9 Uhr zum Einsatz kommen. Zwischen 13 Uhr und 15 Uhr haben sie Mittagspause, und ab 17 Uhr müssen sie Feierabend machen.
Ausnahmen gibt es oft in ländlichen Gebieten oder in Orten mit dörflichem Charakter sowie in Misch- oder Gewerbegebieten. Dort gilt häufig nur die Nachtruhe.
Ist die Mittagsruhe gesetzlich geregelt?
Nein, eine gesetzlich verankerte Mittagsruhe gibt es entgegen mancher Behauptungen weder auf Bundes- noch auf Landesebene. Allerdings haben manche Kommunen – oftmals Kurorte – Regelungen zur Mittagsruhe aufgestellt, meist in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr. In der jeweiligen Stadt- oder Gemeindesatzung lässt sich dazu Näheres erfahren.
Die Hausordnung kann eine Mittagsruhe bestimmen
Manche Vermieter untersagen in der Hausordnung den Betrieb größerer Lärmquellen während der Mittagszeit. Und das dürfen sie auch – allerdings gilt diese Regel dann nur
für die eigenen Mieter im Haus. Was sich links und rechts in den Nachbargärten an Lärm tut, lässt sich rechtlich von der Hausordnung nicht beeinflussen.
Das gilt für tierischen Lärm im eigenen Garten
Nicht jeder Hundehalter kann das Bellen seines geliebten Vierbeiners nach den Ruhezeiten regeln. Sollte er aber! Denn laut üblicher Rechtsprechung dürfen Fiffi und Bella nicht länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als zehn Minuten am Stück Ihr Organ erklingen lassen. Und während der allgemeinen Mittags- und Nachtruhe dürfen Hunde im Freien gar nicht bellen.
Nutztierhaltung (Hühner, Schafe …) muss in einem reinen Wohngebiet übrigens nicht toleriert werden. Zwar gilt ein einzelnes Huhn als Haustier und ist somit genehmigungsfrei; eine ganze Hühnerschar aber und auch ein Hahn kann von den Nachbarn als Ruhestörung empfunden werden.
Für Kinder ist Lärmschutz Nebensache
Kinder wollen spielen, rennen, toben, Krach machen! Ihnen ist es meisten egal, welche Tageszeit gerade herrscht oder an welchem Wochentag sie draußen im Garten Fußball spielen. Zwar werden Eltern offiziell „gebeten“, ihren Kindern während der Mittagsruhe eine ruhige Art der Beschäftigung anzubieten – verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.
Grundsätzlich gilt: Kinderlärm ist zu jeder Zeit und an jedem Tag zu dulden.
Auch bei der Gartenparty an die Nachtruhe denken!
Geburtstag, Sportereignis oder einfach nur eine ausgelassene Grillparty mit Freunden – wer einen Garten sein Eigen nennt, will ihn natürlich auch zum Feiern nutzen. Aber auch hier schützt das eigene Grundstück nicht vor Ärger mit der Nachbarschaft. Ist nämlich der CD- Player zu laut, grölen die Freunde bis spät in die Nacht oder artet die Fete doch mit allzu viel Lärm im Garten aus, ist schnell Schluss mit lustig! Ab 22 Uhr darf die Party nur noch mit gedämpfter Lautstärke weitergehen. Und das bedeutet: Zimmerlautstärke! Alles andere fällt unter die Ordnungswidrigkeit „Ruhestörung“. Und die kann im Extremfall sogar mit bis zu 5.000 Euro Geldstrafe geahndet werden.
Interessante Fakten zum Thema Lärm
Kaum jemand fühlt sich durch Lärm nicht belästigt. Immerhin 80 % der Menschen in Deutschland sind auf die eine oder andere Weise von Lärm betroffen. Und mehr als die Hälfte der Bevölkerung wird sogar gleich durch mehrere Lärmquellen unangenehm beschallt.
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