Unverhofft kommt oft. Vorübergehende Arbeitslosigkeit oder eine längere Erkrankung des Hauptverdieners können insbesondere für Familien mit Kindern eine große wirtschaftliche Belastung sein. In solchen Ausnahmesituationen greift der Staat einem Haus-Eigentümer, der gemeinsam mit seiner Familie das Heim bewohnt, mit einem Lastenzuschuss finanziell unter die Arme. Dieser ist vergleichbar mit dem Wohngeld, das Mieter in finanziellen Schwierigkeiten erhalten.
Die rechtlichen Details für den Lastenzuschuss sind in § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Dies bedeutet: „Sobald ein Haus-Eigentümer und seine Familie ihre Wohnkosten nicht mehr bezahlen können, haben sie Anspruch auf Lastenzuschuss“, erläutert Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus, Deutschlands führendem Massivhausanbieter. Allgemein gilt: Der Staat beteiligt sich mit dem Lastenzuschuss an all jenen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem selbst genutzten Eigenheim stehen. Konkret:
- Zuschussfähig sind Zins und Tilgung des Hypotheken-Darlehens. Voraussetzung ist, dass der Haus-Eigentümer mit dem Kredit sein Massivhaus, das er selbst bewohnt, finanziert (hat).
- Finanzielle Hilfe vom Staat erhält der Eigentümer ebenfalls bei Sanierung, Modernisierung, Instandhaltung sowie Instandsetzung, die bei seinem Massivhaus anfallen.
- Auch die Grundbesitzabgaben im Zusammenhang mit dem selbst genutzten Haus sind zuschussfähig. Das gilt ebenfalls für die Beiträge, die für den Eigenheim-typischen Versicherungsschutz, insbesondere Wohngebäude- sowie Elementarschäden-Police fällig werden.
- Derzeit sind dank des sehr niedrigen Ölpreises die Heizkosten deutlich günstiger als noch vor einigen Jahren. Doch dies kann sich in Zukunft wieder ändern. Deshalb gilt: Falls die Haus-Eigentümer-Familie hohe Heizkosten finanziell nicht mehr tragen kann, besteht auch hier ein Anspruch auf Lastenzuschuss.
Tipp: Auch der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit mehr als drei Wohnungen, von denen er in einer selbst lebt, hat unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben ebenso Anspruch auf Lastenzuschuss wie ein Inhaber von Nießbrauchs- und lebenslangen Wohnrechten.
Extratipp: „Zu den Anspruchsberechtigten des Lastenzuschusses zählen auch Eigentümer, die ihr Massivhaus auf einem Erbbaugrundstück errichtet haben“, erklärt Town & Country-Gründer Jürgen Dawo.
Wie viel Lastenzuschuss ein Hauseigentümer und seine Familie erhalten, hängst von der individuellen finanziellen Situation, also der Bedürftigkeit ab. Folgende Kriterien entscheiden darüber, wie hoch der Lastenzuschuss tatsächlich ist:
- die Zahl der Familienmitglieder, die im Haus stetig wohnen,
- das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder und
- sämtliche Kosten, im direkten Zusammenhang mit dem selbst genutzten Haus regelmäßig anfallen, sofern die einzelnen Ausgabenpositionen zuschussfähig sind.
Haus-Eigentümer sollten beachten, „dass ihr Lastenzuschuss nicht automatisch überwiesen wird“, betont Town & Country-Gründer Jürgen Dawo. Die Einzelheiten dazu sind in § 22 des Wohngeldgesetztes (WoGG) geregelt. Angenommen und bearbeitet werden Anträge auf Lastenzuschuss in den Wohngeldstellen der Städte und Gemeinden. Auch viele Amts- und Landkreise verfügen über solche Einrichtungen. Ausführliche Informationen zum Thema Lastenzuschuss gibt es auch im Internet unter www.wohngeld.org.
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