In manchen Familien sind die Übergänge zwischen Beruf und Privatleben fließend. Der eine arbeitet zwei Tage die Woche daheim, ein anderer ausschließlich zu Hause. „Das eigene Massivhaus muss deshalb so gestaltet sein, dass sich Beruf und Familie bestmöglich kombinieren lassen“, sagt Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus, Deutschlands führender Massivhausmarke. Bisweilen mit tatkräftiger Unterstützung des Finanzamts, weil die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparend geltend gemacht werden dürfen.
Heutzutage ist es viel schwieriger als noch vor Jahren, das Finanzamt an den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zu beteiligen. Doch unmöglich ist es zum Glück nicht. „Wer ein Home Office in seinem Massivhaus hat und regelmäßig darin arbeitet, sollte mit dem Steuerberater klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden dürfen“, empfiehlt Jürgen Dawo. Grundsätzlich gilt: Ohne Einschränkungen können die Kosten abgerechnet werden, falls das Arbeitszimmer im eigenen Massivhaus der Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Arbeit ist. Die Finanzverwaltung akzeptiert in diesem Fall sogar, dass der Raum zu höchstens 10 Prozent auch privat genutzt wird. Folge: Arbeitnehmer rechnen sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Home Office als Werbungskosten ab, Selbstständige als Betriebsausgaben.
Ist also das Home-Office der berufliche Mittelpunkt des Eigentümers, könnte auf´s Jahr gesehen beträchtliche Steuerersparnisse herausspringen. Die Rechnung ist vergleichsweise einfach: Der Steuerzahler ermittelt die Gesamtfläche seines Massivhauses sowie die Fläche des häuslichen Arbeitszimmers und setzt beide miteinander ins Verhältnis. Hat also das Haus eine Wohnfläche von insgesamt 150 Quadratmetern und ist das häusliche Arbeitszimmer 15 Quadratmeter groß, entfallen 10 Prozent der gesamten Unterhalts- und Betriebskosten auf das Arbeitszimmer. Im Einzelnen sind dies folgende Kosten:
- Gebäudeabschreibung
- Hypothekenzinsen
- Ausgaben für Energie, Wasser, Abwasser
- Reinigungskosten
- Grundsteuer
- Gebühren für Müllabfuhr und Schornsteinfeger
- Beiträge für Mitgliedschaft im Haus- und Grundbesitzerverein
- Beiträge für die Wohngebäude- und Hausratversicherung
- Kosten für Renovierung von Flur und Treppenhaus (Zugänge zum häuslichen Arbeitszimmer)
Tipp: Wird ausschließlich das Arbeitszimmer renoviert, etwa mit neuem Laminat auf dem Fußboden oder Anstrich der Wände, dürfen die Kosten vollständig und nicht anteilig (Verhältnis Fläche Arbeitszimmer zur Gesamtwohnfläche des Massivhauses) Steuern sparend geltend gemacht werden.
Überdies haben Finanzbeamte nichts gegen die wohnliche Ausstattung des Arbeitszimmers kombiniert mit beruflich zweckmäßiger Einrichtung einzuwenden. Dies bedeutet: Auch die Ausgaben für Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Gardinen sowie Lampen dürfen mit dem Fiskus abgerechnet werden. Dasselbe gilt für Buch- und Aktenregale, den Schreibtisch und den Schreibtischstuhl.
Wichtig: Sofern der Kaufpreis eines Büromöbels höchsten 952 Euro (inklusive Umsatzsteuer) kostet, darf dieser Betrag vollständig Steuern sparend geltend gemacht werden. Ist aber zum Beispiel ein ergonomischer Bürostuhl teurer, muss der Anschaffungspreis über die gewöhnliche Nutzungsdauer „abgeschrieben“ werden, so der Fachausdruck. Bei Büromöbeln beträgt diese Nutzungsdauer in der Regel 13 Jahre. Folge: Kostet der Bürostuhl brutto 1.300 Euro, darf der Arbeitnehmer bzw. Selbstständige jedes Jahr 100 Euro mit dem Finanzamt abrechnen.
Deutlich weniger Steuervorteile hat ein Massivhaus-Eigentümer, dessen Home-Office nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Aber: Steht ihm beispielsweise als Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung als das Home Office, darf er im Kalenderjahr immerhin bis zu 1.250 Euro Steuern sparend geltend machen. In diesem Fall gilt also ein „beschränkter Abzug“, so der Fachausdruck, der Kosten im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer.
Tipp: Selbst wenn der Finanzbeamte ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkennt, dürfen Steuerzahler typische Arbeitsmittel wie Computer, Drucker, Scanner, Schreibtisch oder Bürostuhl Steuern sparend geltend machen – entweder als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) oder aber über die Abschreibung (siehe oben). Dabei ist der Steuervorteil unabhängig davon, wo das jeweilige Arbeitsmittel im Haus steht. So können Computer, Schreibtisch und Bürostuhl durchaus in einer Ecke des Wohnzimmers oder auch des Schlafzimmers sein, ohne den Steuervorteil zu gefährden.
„Massivhaus-Eigentümer sollten dem Finanzamt keinen Cent schenken“, rät Town & Country-Gründer Jürgen Dawo. Und ergänzt: „Die Abrechnung typischer Arbeitsmittel und erst recht der Kosten eines Home-Office können durchaus mehr als 1.000 Euro Steuerersparnis im Jahr bringen.“
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