Beim Hausbau entstehen zahlreiche Baunebenkosten. Das beginnt bereits beim Grundstückskauf, für das Grunderwerbsteuer fällig wird. Doch wonach wird diese Steuer eigentlich bemessen?
Beim Kauf eines Grundstücks ist eine Grunderwerbsteuer zu zahlen, die von der zuständigen Gemeinde festgelegt wird. Wie hoch sie ausfällt, ergibt sich laut § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aus dem Wert des Grundstücks sowie allen Gegenleistungen, die man laut Kaufvertrag erhält. Eine wiederkehrende Frage: Gehören Erschließungskosten beim unbebauten Grundstück auch dazu? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Finanzgericht Münster beschäftigt.
Streitfall Grunderwerbsteuer
Laut einer Darstellung des Fachmagazins Haufe ging es um folgenden Sachverhalt: Die Kläger erwarben ein nicht erschlossenes Grundstück von einer Immobiliengesellschaft. Laut Kaufvertrag beinhaltete der Kaufpreis den Grundstückspreis sowie die Erschließung, zu der sich der Verkäufer vertraglich verpflichtet hatte. Während der Käufer von der Annahme ausging, ein unerschlossenes Grundstück gekauft zu haben, setzte das zuständige Finanzamt die Grunderwerbsteuer für das Grundstück inklusive der Erschließungskosten fest. Gegen die Bescheide legten die Kläger beim Finanzgericht Münster Einspruch ein.
Finanzgericht Münster: Erschließungskosten im Kaufvertrag berücksichtigen
Das Finanzamt Münster wies die Klage als unbegründet ab. Bei einem Grundstückskauf gelte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen Leistungen. Im aktuellen Fall war das Grundstück beim Vertragsabschluss zwar noch nicht erschlossen. Aber der Kaufvertrag macht deutlich, dass im Kaufpreis die Kosten für die durchzuführende Erschließung enthalten sind und der Verkäufer das Grundstück erschlossen übergibt. Das Finanzgericht hat mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. (Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.3.2021, Az. 8K 1438/19 GrE)
Das sollten Bauherren beachten
Ob Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen, hängt davon ab, ob das Grundstück unerschlossen oder erschlossen ist. Sofern Sie ein noch nicht erschlossenes Grundstück kaufen und die spätere Erschließung selbst durchführen lassen, fließt sie nicht in die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ein. Kaufen Sie allerdings ein erschlossenes Grundstück oder inkludiert der vereinbarte Kaufvertrag die Erschließung, gehören die Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
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