Immobilien: Bauherren sollten den Bauwerkvertrag gründlich prüfen lassen
Angehenden Bauherren werden von Hausbauunternehmen meist vorformulierte Vertragsbedingungen oder Bauwerkverträge vorgelegt. Diese müssen sich zwar im gesetzlichen Rahmen bewegen, bieten jedoch im gleichen Rahmen auch Möglichkeiten, eine der beiden Vertragsparteien unverhältnismäßig zu bevor- oder zu benachteiligen. „Für den Laien hören sich viele Begriffe und Formulierungen in Verträgen an wie böhmische Dörfer. Zu oft scheuen Bauherren davor zurück, über einzelne ungünstige Formulierungen zu verhandeln, weil sie sich dem nicht gewachsen fühlen oder den Inhalt schlicht nicht verstehen“, warnt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dabei sollte sich aber jeder Bauherr darüber im Klaren sein, dass ihn ein zu seinen Ungunsten formulierter Vertrag teuer zu stehen kommen kann.
Interessen beider Vertragspartner müssen berücksichtigt sein
Dies beginnt bei den Pflichten der Vertragspartner, der Beschreibung des Leistungsumfangs, dem Zahlungsplan, der Stellung gegenseitiger Sicherheiten bis hin zu den vereinbarten Formalien wie etwa Fristen und der Abnahme. „Jeder Vertrag ist ein Kompromiss, sollte ausgewogen sein und wenn möglich die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen“, erklärt Florian Haas. Oft würden die Firmen aber auf die Karte Unwissenheit der Bauherren setzen und versuchen, für sie selbst vorteilhafte Vereinbarungen durchzusetzen. Haas rät angehenden Bauherren deshalb dazu, den vorgelegten Vertragsentwurf vor der Beurkundung von einem Fachmann prüfen zu lassen, um sich vor unangenehmen Fallstricken und nachteiligen Klauseln zu schützen. Mitglieder der Schutzgemeinschaft können sich einen Fachanwalt vermitteln lassen.
Eindeutiger Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen
So sollte beispielsweise im Bauwerkvertrag der Vertragsgegenstand eindeutig definiert werden. „Sämtliche in den vorbereitenden Verkaufs- und Planungsgesprächen getroffenen Vereinbarungen müssen in den Vertrag aufgenommen werden, darauf sollten Bauherren achten“, so Florian Haas. Letztlich zähle nur das, was tatsächlich im Vertrag vereinbart wird. Die Bau- und Leistungsbeschreibung wiederum ist die Grundlage der im Vertrag vereinbarten geschuldeten Bauleistung. „Häufig sind Leistungsumfang, Ausstattungsstandard sowie Qualität und Güte der Baustoffe und Materialien nicht konkret, teilweise sogar unvollständig dargestellt“, warnt Haas. Je detaillierter die Bau- und Leistungsbeschreibung sei, desto höher sei die Rechtssicherheit für den Bauherren.
Preissicherheit und Zahlungspläne
Viele Bauunternehmer wollen sich gegen etwaige Preissteigerungen absichern und dieses Risiko bei unvorhergesehenen Bauverzögerungen auf den Kunden abwälzen. „Bauherren sollten im Bauwerkvertrag deshalb nach Möglichkeit eine Festpreisgarantie bis zur Baufertigstellung vereinbaren“, rät Florian Haas, Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Weitere preisliche Unwägbarkeiten würden sich aus unklaren Bau- und Leistungsbeschreibungen, einem nicht genau definiertem Umfang von Eigenleistungen und nicht eindeutig geregelten Punkten im Vertrag ergeben. „Der Zahlungsplan sollte generell so gestaltet sein, dass der Bauherr nicht in Vorleistung geht, sondern nur nach erreichtem Baufortschritt zahlt“, so Haas.
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