Verpflichtet sich ein Grundstückskäufer zur Sanierung des kontaminierten Bodens, hat er Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch den Verursacher, in der Regel also des Verkäufers. So lautet eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg unter dem Aktenzeichen 22 O 478/09.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vor längerer Zeit ein Grundstück von Beklagten erworben. Jahre später wiederum verkaufte die Klägerin einen Teil des Grund und Bodens. Mit der Verpflichtung, das kontaminierte Erdreich zu sanieren. Die Klägerin verlangt vom früheren Verkäufer, dem Beklagten, die Übernahme der Kosten in Höhe von immerhin 60.000 Euro. Der Beklagte weigerte sich insbesondere mit dem Argument, dass der damalige Vertrag keine Gewährleistung im Hinblick auf die altlastenfreie Beschaffenheit des Bodens enthalten war.
Mit dieser Argumentation konnte sich der Beklagte und frühere Eigentümer vor dem Landgericht Coburg nicht durchsetzen. Die Richter verwiesen auf das sogenannte Verursacherprinzip. Wie viel der Sanierungskosten jeder der beiden Kontrahenten zu tragen hätte, richte sich danach, welchen Anteil jeder der beiden Kontrahenten an der Verunreinigung des Bodens hätte. Im vorliegenden Fall war der Beklagte offenbar der alleinige Verursacher, so dass dieser auch die Sanierungskosten in voller Höhe zu tragen hatte. Den im Kaufvertrag seinerzeit enthaltenen Ausschluss der Gewährleistung war für das LG Coburg in diesem Fall unbedeutend, weil ein solcher Ausschluss so genannten bodenrechtlichen Ausgleichsansprüchen nicht entgegen stehe.
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