Wer plant in die eigenen vier Wände umzuziehen, sollte nicht nur den Kaufpreis für ein Massivhaus im Blick haben. Schließlich soll das neue Traumhaus auch schön eingerichtet werden, der Garten muss angelegt werden und auch beim Umzug fallen Kosten an. Um ärgerliche Kosten, wie die Renovierung der alten Mietwohnung, zu vermeiden, sollten Sie Ihren alten Mietvertrag genau unter die Lupe nehmen.

Nicht selten drohen mit dem Auszug aus der Mietwohnung zeitraubende und teure Renovierungsarbeiten. Viele Vermieter verlangen, dass vor dem Auszug Wände gestrichen oder gar Bodenbeläge ausgetauscht werden und vieles mehr. Die frischgebackenen Eigenheim-Besitzer werden gezwungen Geld in ihre alte Mietwohnung zu investieren.

Damit Sie Ihr Geld in Ihre eigenen vier Wände investieren können, anstatt es Ihrem Vermieter zu schenken, sollten Sie Ihren Mietvertrag prüfen. Hier allerdings lässt sich in vielen Fällen Geld sparen, denn nicht alles, was im Mietvertrag festgelegt ist, lässt sich rechtlich auch durchsetzen. Seit langem schon kippt der Bundesgerichtshof (BGH) eine Renovierungsklausel nach der anderen. Auch die bei den Vermietern so beliebten Kostenabgeltungsklauseln stehen im Visier der Rechtsprechung.

Diese Entwicklung sollten künftige Eigenheim-Besitzer nutzen. Prüfen Sie ihren Mietvertrag auf unwirksame Renovierungs- und Kostenbeteiligungsklauseln. Ist nämlich auch nur eine der zahlreichen Regelungen unwirksam, so entfällt im Regelfall die gesamte Renovierungspflicht für die Mietwohnung, nicht selten auch eine evtl. vereinbarte Kostenbeteiligung. Als unzulässige Mietvertragsklauseln nennt der Kölner Rechtsanwalt Joachim Höhl zum Beispiel:

  • Regelungen, die die Renovierungspflicht unabhängig vom Renovierungsbedarf auferlegen, also bei starren Fristen ohne Einschränkungen wie „in der Regel“ , „soweit erforderlich“
  • Klauseln, die den Anstrich in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten“ verlangen (Az. VIII ZR 224/07)
  • Regelungen, die generell die Renovierung bei Auszug fordern, ohne dass evtl. Renovierungsarbeiten während der Mietzeit berücksichtigt werden (Az. VIII ZR 166/08)

„Aber auch dann, wenn eine Renovierungsklausel eigentlich wirksam ist, aber mit einer anderen, unwirksamen Klausel kollidiert, kann dies zur Unwirksamkeit aller vertraglichen Renovierungsforderungen führen“, erklärt Höhl und ergänzt: „In all diesen Fällen sollten Mietern einfach ausziehen, die Wohnung allerdings besenrein hinterlassen.“

Sogar Mieter, die ihre Wohnung bereits vor Ihrem Auszug renoviert haben, profitieren von unwirksamen Klauseln. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2014 entschieden, dass Kostenersatz verlangt werden kann, wenn Mieter renoviert haben, ohne dazu verpflichtet zu sein (Az. VIII ZR 302/07).

In so einem Fall dürfen Mieter laut BGH die „übliche“ Vergütung für die ausgeführten Schönheitsreparaturen verlangen. Haben Freunde beim Renovieren geholfen, kann neben Materialkosten noch eine Entschädigung für die Helfer eingefordert werden. Auch eine Vergütung für die eingesetzte Freizeit ist möglich.

Bei der Prüfung Mietvertrages kommt es natürlich auf individuelle Details an. Es kann hier durchaus sinnvoll sein, fachkundigen Rat einzuholen. Die Kosten für einen Anwalt können deutlich unter den Kosten für eine komplette Renovierung der Mietwohnung liegen.


Praxistipp:

Fragen Sie Ihren Anwalt, welchen Stundensatz er in Rechnung stellt und wie viel Zeit er für die Prüfung des Mietvertrags benötigt. Meistens kommt eine Prüfung auf Stundensatzbasis günstiger als nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung (RVG). Mehr als 1 Stunde sollte eine solche Prüfung nicht dauern.

 

Quelle: www.advogarant.de