In der Regel baut man ein Haus nur einmal im Leben. Da her sind der Bauvertrag und die Verhandlungen mit einem Bauunternehmer in den meisten Fällen absolutes Neuland für den Bauherrn. Angesichts des finanziellen Volumens eines Hausbaus plagen wohl jeden Bauherrn gelegentliche Ängste und Befürchtungen : Was passiert, wenn der Bauunternehmer während des Projekts pleite geht? Was passiert, wen n die gewünschten Leistungen nicht in der vereinbarten Zeit und Qualität erbracht werden?

„Wichtig ist, sich als Laie auf dem Gebiet des Hausbaus nicht zu sehr auf die Baufirma zu verlassen. So sollte man sich zum Beispiel niemals auf eine rein mündliche Absprache einlassen“, rät Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Zum anderen sei es bei der schriftlichen Abfassung einer Abmachung äußerst wichtig, sehr genau zu sein. „Schon ein falsches oder mehrdeutiges Wort kann kostspielige Folgen für den Bauherrn haben „, so Haas. Wer sich mit der Präzision eines Vertrags überfordert fühle oder sich nicht in der Lage sehe, gezielt genug zu formulieren, der solle in jedem Fall einen Anwalt hinzuziehen. Viele Tipps für angehende Bauherren gibt es beispielsweise unter www.finanzierungsschutz.de. Aber nicht nur der Bauherr, sondern auch der Bauunternehmer benötigt Sicherheit, dass seine erbrachten Leistungen auch wirklich bezahlt werden. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Partnern zu schaffen, hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, zum Beispiel den Paragraphen 632a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die Absicherung der Abschlagszahlungen nach Paragraph 632a BGB

Der Baupartner kann nach dieser Vorschrift Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vom Bauherrn verlangen. „Gleichzeitig mit der ersten Abschlagszahlung hat der Bauherr aber auch gegenüber dem Auftragnehmer Anspruch auf eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel“, so Florian Haas. Dabei könne der Auftragnehmer die Sicherheit in der Form erbringen, dass der Bauherr die fälligen Abschlagszahlungen bis zur Höhe der gesetzlichen Sicherheitsleistung einbehalte. “ Der Auftragnehmer kann dem Bauherrn aber auch eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers stellen“, erläutert Haas.

Da diese Sicherheiterfahrungsgemäß im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers jedoch nicht ausreicht, um die Mehrkosten der Restfertigstellung zu decken, empfiehlt Haas Bauherren, mit dem Bauunternehmen den Abschluss einer Baufertigstellungsversicherung zu vereinbaren. Der Bauherr hat im Fall der Unternehmensinsolvenz damit einen direkten Anspruch an die Versicherung, zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten. „Mit einer Fertigstellungsversicherung sind Bauherren weitgehend auf der sicheren Seite“, so Florian Haas.

Als Bauherr hat man das Recht, dass das Bauvorhaben rechtzeitig und mängelfrei übergeben wird. Gleichzeitig muss aber auch für das Bauunternehmen gewährleistet sein, dass der Vertragspreis nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung vollständig bezahlt wird. „Entsprechend den Vereinbarungen im Werkvertrag kann es daher notwendig sein, dem Bauvertragspartner eine Bürgschaft für das Bauwesen in Höhe der Schlussrate zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen zu stellen,“ so Florian Haas. Sofern die Bürgschaft nicht rechtzeitig vor Baubeginn gestellt wird, ist der Auftragnehmer häufig gemäß den Vertragsbedingungen von der Leistungserbringung erst einmal befreit.